Sie erheben denn auch keine formellen Rügen, die sich gegen den Beschwerdeentscheid richten müssten. Namentlich bei der Rüge der unvollständigen und ungenügenden Interessenabwägung, die mit einer ungenügenden Begründung der Ausübung des Planungsermessens einhergehen soll, handelt es sich um eine Rüge in der Sache, die sich auf den Genehmigungsentscheid bezieht. Mit der Überprüfung des Genehmigungsentscheids geht eine inhaltliche Kontrolle des Beschwerdeentscheids einher (vgl. AGVE 1997, S. 284).