1.3. Die Beschwerdeführer verlangen im Hauptpunkt die Aufhebung des Genehmigungsentscheids, soweit damit § 17 BNO unverändert festgesetzt wurde, verbunden mit Anträgen auf Abänderung und Ergänzung von § 17 BNO. Diese Begehren laufen auf eine materiell-rechtliche Beurteilung einer Zonenvorschrift hinaus. Sie betreffen somit den regierungsrätlichen Genehmigungsentscheid. Den Beschwerdeentscheid fechten die Beschwerdeführer im Hauptpunkt explizit nur insoweit an, als er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst wurde (Antrag 4). Sie erheben denn auch keine formellen Rügen, die sich gegen den Beschwerdeentscheid richten müssten.