7. In der Replik vom 7. Dezember 2020 passten die Beschwerdeführer ihre Beschwerdeanträge dahingehend an, dass in § 17 Abs. 2 BNO die Grünflächenziffer auf 0.55 (anstelle der bislang beantragten 0.60) festzulegen sei. Im Übrigen hielten sie an ihren Beschwerdeanträgen fest. -7- 8. In der Duplik vom 8. März 2021 bekräftigte der Stadtrat seinen Standpunkt. 9. Am 22. März 2021 nahmen die Beschwerdeführer zur Duplik Stellung. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Oktober 2021 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: