6. Eventualiter sei in Anpassung von Ziff. 3 des Beschwerdeentscheides vom 2. Juli 2019 die dem Stadtrat Aarau zugesprochene Parteientschädigung auf maximal CHF 5'000.00 festzusetzen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners. Diese Begehren ergänzten die Beschwerdeführer mit den folgenden prozessualen Anträgen: