2. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BNO gemäss Beschluss vom 27. August 2018 seien wie folgt anzupassen: 1 Die Zonen dienen mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig der Wohnnutzung. Zudem bezwecken sie die strukturelle Erhaltung und massvolle Verdichtung der von grosszügiger Durchgrünung geprägten Wohnquartiere. 2 Es sind eine Gebäudelänge (GL) von 22 m, eine Überbauungsziffer (ÜZ) von 0.35 0.25 und eine Grünflächenziffer von 0,45 0.60 einzuhalten.