2.3 § 17 Abs. 7 BNO: "Pro 600 m2 Grundstückfläche ist bei Neu- oder Umbauten mindestens ein hochstämmiger Baum zu pflanzen. Dieser sowie die bestehenden, vitalen Bäume sind zu erhalten." 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) 2. Mit Beschluss vom 2. Juli 2019 wies der Regierungsrat diese Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten und die Parteikosten des Stadtrats (RRB Nr. 2019-000825).