4.2. Der Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2020.429 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2020.422 die in diesem Verfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'500.00 zu einem Drittel mit Fr. 2'166.65 zu ersetzen. - 35 - 4.3. Die Abteilung Landwirtschaft Aargau wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2020.422 die im Verfahren WBE.2020.429 entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu einem Drittel mit Fr. 1'000.00 zu ersetzen.