3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 614.00, gesamthaft Fr. 3'114.00, sind zur Hälfte mit Fr. 1'557.00 vom Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2020.429, zu einem Drittel mit Fr. 1'038.00 von der Abteilung Landwirtschaft Aargau und zu einem Sechstel mit Fr. 519.00 vom Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2020.422 zu bezahlen. 4. 4.1. Die Abteilung Landwirtschaft Aargau wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2020.422 die in diesem Verfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'500.00 zu zwei Dritteln mit Fr. 4'333.35 zu ersetzen.