2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden in den Verfahren WBE.2020.422 und WBE.2020.429 sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 2–5 des Entscheids der Abteilung Landwirtschaft vom 4. November 2020 aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der parzellenweisen Verpachtung und des zulässigen Pachtzinses ab dem 1. Oktober 2020, eventuell auch für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. September 2020 im Falle einer [zivilgerichtlichen] Erhöhung des ursprünglich festgelegten Pachtzinses) an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.2. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.