Diese Voraussetzung ist weder im Falle des Beschwerdeführers II noch des Beschwerdeführers I erfüllt, auch wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers II relativ umfangreiche Rechtsschriften eingereicht hat. Die Parteientschädigung für den Beschwerdeführer II ist jedoch mit Rücksicht auf den getätigten Aufwand höher festzusetzen als diejenige für den Beschwerdeführer I. Alles in allem rechtfertigt sich eine volle Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 für den Beschwerdeführer II und eine solche von Fr. 3'000.00 für den Beschwerdeführer I. Diese Beträge sind den Beschwerdeführern I und II zu je 1/3 von der Vorinstanz zu ersetzen. - 34 -