Bei einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00 beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuern sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Verfahren WBE.2020.422 ist mit zwei nicht besonders umfangreichen Rechtsschriften als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Komplexität der Materie und die