zung der Pacht, wogegen er sich mit seiner Beschwerde wendet, volle Entschädigung im Rahmen des maximal zulässigen Pachtzinses. Mit anderen Worten würde er nicht finanziell davon profitieren, gewisse Betriebsteile weiterhin selbst nutzen zu können oder den Beschwerdeführer II vor Ablauf des Pachtvertrags als Pächter loszuwerden. Wie hoch die nicht wieder einbringlichen und damit gefährdeten Investitionen des Beschwerdeführers II in das landwirtschaftliche Gewerbe des Beschwerdeführers I bislang waren, lässt sich den Rechtsschriften nicht betragsmässig entnehmen.