Für das Verfahren WBE.2020.429 hätte rein nach Massgabe des Kostenverlegungsprinzips nach dem Verfahrensausgang aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) keine Partei Anspruch auf Parteikostenersatz. Mit Rücksicht auf den von ihr begangenen schwerwiegenden Verfahrensfehler hat jedoch die Vorinstanz für je 1/3 der Parteikosten des Beschwerdeführers I und des Beschwerdeführers II aufzukommen.