des Beschwerdeführers II auf 1/2 und des Beschwerdeführers I auf 1/6 reduzieren. 2.2. 2.2.1. Anspruch auf vollen Parteikostenersatz hat für das Verfahren WBE.2020.422 der Beschwerdeführer I, wobei ihm die Kosten wegen des von der Vorinstanz begangenen schwerwiegenden Verfahrensfehlers zu 2/3 von der Vorinstanz und nur zu 1/3 vom Beschwerdeführer II zu ersetzen sind.