2. 2.1. Werden die beiden Verfahren WBE.2020.422 und WBE.2020.429 gleich gewichtet, wären die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten rein nach Massgabe des Kostenverlegungsprinzips nach dem Verfahrensausgang zu 3/4 vom Beschwerdeführer II und zu 1/4 vom Beschwerdeführer I zu tragen. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz als dafür unzuständige Behörde festgelegt hat, wann zwischen den Pachtvertragsparteien welcher Pachtzins als vereinbart gilt, was als schwerwiegender Verfahrensfehler zu werten ist, rechtfertigt es sich jedoch, 1/3 der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, so dass sich die Kostenanteile