II/4 vorne). Weil dieser Antrag im Hinblick auf den Begründungsaufwand von untergeordneter Bedeutung ist, sich der Beschwerdeführer zu Recht gegen die Pachtzinsanpassung in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids durch die Vorinstanz zur Wehr gesetzt hat und derzeit zudem noch offen ist, ob der Beschwerdeführer I Anspruch auf eine solche Pachtzinsanpassung hat und vor einem Zivilgericht durchsetzen kann, ist der Beschwerdeführer II als hälftig obsiegend zu betrachten. Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer I unterliegen in diesem Verfahren gleichsam zur Hälfte. - 32 -