Im Verfahren WBE.2020.429 hat der Beschwerdeführer II mit seinem Eventualantrag teilweise obsiegt, indem die Vorinstanz Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids vom 4. November 2020 abändern muss und im zweiten Umgang einzig einen vom örtlich zuständigen Zivilgericht per 1. April 2018 erhöhten Pachtzins bewilligen oder vorfrageweise dessen Zulässigkeit feststellen, jedoch nicht selbst einen erhöhten Pachtzins festlegen und eine Pachtzinsnachzahlung verfügen darf. Nicht entsprochen werden kann hingegen mangels sachlicher Zuständigkeit der Vorinstanz dem Begehren des Beschwerdeführers II auf Feststellung, dass der Pachtzins