6.1, 1C_621/2014 vom 31. März 2015, Erw. 3.3, und 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011, Erw. 2), ist bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang ebenfalls von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach ist der Beschwerdeführer I im Verfahren WBE.2020.422 als vollständig obsiegend zu betrachten. Unterliegende Parteien sind in diesem Verfahren die Vorinstanz und der Beschwerdeführer II, der sich den Begehren des Beschwerdeführers I mit seinem Hauptantrag auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung widersetzt hat.