III. 1. Nach den §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden jedoch Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Eine solche Privilegierung der Behörden findet bei den Parteikosten nicht statt. Mit seinen Anträgen auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids vom 4. November 2020 und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist der Beschwerdeführer I - 31 -