Die Auslegung der erwähnten Pachtzinsanpassungsklausel (Ziff. IV Abs. 2 des Pachtvertrages vom 31. März 2018 [Beschwerdebeilage 6 im Verfahren I; Beschwerdebeilage 3 im Verfahren II]) ist im Übrigen Sache des örtlich zuständigen Zivilgerichts, das mit der Frage danach, auf welches Datum hin der Pachtzins nach der neuen Bemessungsmethode gemäss PZV in der per 1. April 2018 in Kraft getretenen Fassung zu bemessen bzw. daran anzupassen ist, allenfalls noch befasst werden wird. Entsprechend erübrigt sich eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den von beiden Parteien zu dieser Thematik vorgebrachten Argumenten.