Aus der zwar knappen Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ist hinreichend ersichtlich, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausging und von welchen rechtlichen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers I auf eine Pachtzinsanpassung per 1. April 2018 sie sich leiten liess. Dass die Vorinstanz nicht im Einzelnen auf die Argumente des Beschwerdeführers II zu dessen gegenteiliger Auslegung der für die Pachtzinsanpassung angeführten Vertragsklausel einging, führte nicht dazu, dass sich der Beschwerdeführer II in seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid hätte auseinandersetzen