Auch eine Verletzung der Begründungspflicht scheint dem Verwaltungsgericht nicht vorzuliegen. Aus der zwar knappen Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ist hinreichend ersichtlich, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausging und von welchen rechtlichen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers I auf eine Pachtzinsanpassung per 1. April 2018 sie sich leiten liess.