Bei dieser Ausgangslage braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Vorinstanz die ihr vom Beschwerdeführer II vorgeworfenen Gehörsverletzungen begangen hat. Von einer Verletzung des Replikrechts des Beschwerdeführers II im vorinstanzlichen Verfahren kann jedoch nicht ausgegangen werden. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht scheint dem Verwaltungsgericht nicht vorzuliegen.