Auf Rückweisung hin muss die Vorinstanz eine Neubeurteilung der Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehmen. Bestätigt werden können hingegen die unbestrittenen gebliebenen Feststellungen in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 4. November 2020 zum Ertragswert von Fr. 825'000.00 und zur Belastungsgrenze von - 30 - Fr. 979'000.00 (gemäss Schätzungsanleitung 2018) sowie die in Dispositiv- Ziffer 6 gestützt auf § 24 Abs. 3 und 4 ALaV erhobene und unter den Pachtvertragsparteien hälftig aufgeteilte Entscheidgebühr. Insoweit sind im zweiten Umgang keine Änderungen erforderlich.