Gegebenenfalls hat sich die Vorinstanz auch ein weiteres Mal zum maximal zulässigen Pachtzins für den Zeitraum zwischen dem 1. April 2018 und dem 30. September 2020 zu äussern, vorfrageweise mittels Feststellungsverfügung oder nachträglich mittels Bewilligung, falls das örtlich zuständige Zivilgericht dem Beschwerdeführer I einen Anspruch auf Pachtzinsanpassung ab dem 1. April 2018 einräumen sollte. Daher sind die Dispositiv-Ziffern 2–5 des Entscheids vom 4. November 2020 in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerden der Beschwerdeführer I und II in den Verfahren WBE.2020.422 und WBE.2020.429 sowie von Amtes wegen aufzuheben. Auf Rückweisung hin muss