4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihre Befugnisse überschritten, indem sie einerseits angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer I dem Beschwerdeführer II ab 1. April 2021 sein gesamtes landwirtschaftliches Gewerbe (mit Ausnahme der vom Beschwerdeführer I als Altenteil bewohnten 3 ½-Zimmerwohnung) verpachten und räumen muss. Andererseits ist die Vorinstanz nicht dafür zuständig, festzulegen, welcher Pachtzins zwischen den Parteien in welcher Vertragsphase als vereinbart gilt. Der Entscheid darüber obliegt dem örtlich zuständigen Zivilgericht.