3.4.2 vorne) – eine vorfrageweise Feststellung zum zulässigen Pachtzins (zuhanden des Zivilgerichts) treffen, mehr aber auch nicht. Unter diesen Vorzeichen ist neben den angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 des Entscheids vom 4. November 2020 auch die Dispositiv-Ziffer 3 – diese von Amtes wegen – aufzuheben, mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen.