Betriebsleiterwohnung) bewilligen müssen. Für den Pachtzins für die Periode vom 1. April 2018 bis 30. September 2020 besteht mit der rechtskräftigen Verfügung vom 30. April 2018 (Beschwerdebeilage 4 im Verfahren II) bereits eine grundsätzlich gültige Bewilligung, die jedoch revidiert werden muss, falls ein Zivilgericht entscheidet, dass der damals bewilligte Pachtzins per 1. April 2018 anzupassen bzw. zu erhöhen ist. Dazu darf die Vorinstanz – wie erwähnt (siehe Erw. 3.4.2 vorne) – eine vorfrageweise Feststellung zum zulässigen Pachtzins (zuhanden des Zivilgerichts) treffen, mehr aber auch nicht.