Weil die Vorinstanz für die Festlegung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Pachtzinses sachlich unzuständig ist, ist die betreffende Anordnung mit der gewählten Formulierung nichtig, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. zur Nichtigkeit bei sachlicher Unzuständigkeit für einen Entscheid: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1105 ff.).