Dispositiv-Ziffer 3 wurde zwar von keiner Partei mit materieller Begründung angefochten, doch kann das Verwaltungsgericht die Vorinstanz auch von Amtes wegen anweisen, einzig die zulässige Höhe des Pachtzinses für den Zeitraum ab 1. Oktober 2020 zu bestimmen, die sich mit dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Pachtzins decken kann, aber nicht zwingend in jedem Fall muss. Weil die Vorinstanz für die Festlegung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Pachtzinses sachlich unzuständig ist, ist die betreffende Anordnung mit der gewählten Formulierung nichtig, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. zur Nichtigkeit bei sachlicher Unzuständigkeit für einen Entscheid: