Entsprechend wären die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 dahingehend umzuformulieren, dass der zulässige Pachtzins ab 1. Oktober 2020 Fr. 36'734.00 pro Jahr und ab 1. April 2021 Fr. 41'422.00 pro Jahr beträgt. Dispositiv-Ziffer 5 muss allerdings ohnehin auf Beschwerde und Begehren des Beschwerdeführers I im Verfahren WBE.2020.422 hin abgeändert werden, weil der Beschwerdeführer I von der Vorinstanz nicht zur Verpachtung seines gesamten landwirtschaftlichen Gewerbes (ab 1. April 2021) verhalten werden kann und stattdessen die Bewilligung einer parzellenweisen Verpachtung im Raum steht, hinsichtlich welcher von der Vorinstanz anhand der massgeblichen Vertragsunterlagen noch genauer