Aus diesen Gründen muss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 4. November 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers II im Verfahren WBE.2020.429 dahingehend abgeändert werden, dass lediglich die Zulässigkeit (nicht hingegen die Geltung) eines Pachtzinses von Fr. 23'806.00 und nur für den Fall (vorfrageweise) festgestellt wird, dass sich die Pachtvertragsparteien tatsächlich auf eine Pachtzinsanpassung per 1. April 2018 geeinigt haben, worüber das örtlich zuständige Zivil- - 28 -