Sie darf sich lediglich dazu äussern respektive feststellen, welche Pachtzinse für welchen Zeitraum nach Massgabe der jeweils einschlägigen Fassung der PZV und den dazugehörigen Schätzungsanleitungen (maximal) zulässig sind. Selbstverständlich kann der von den Vertragsparteien verabredete Pachtzins unter dieser Obergrenze liegen, was die Abteilung Landwirtschaft nicht zu Korrekturen berechtigt.