LPG beschränkt sich darauf, die Zulässigkeit des zwischen den Parteien vereinbarten Pachtzinses zu prüfen und diesen entweder zu bewilligen, oder, falls er sich als zu hoch erweist, auf das erlaubte Mass herabzusetzen (vgl. Art. 44 LPG). Entsprechend ist es der Abteilung Landwirtschaft grundsätzlich verwehrt, den vom Beschwerdeführer II an den Beschwerdeführer I zu leistenden Pachtzins auf bestimmte Beträge für bestimmte Zeiträume festzulegen und den Beschwerdeführer II darüber hinaus zu einer Nachzahlung von Pachtzinsen zu verpflichten, wie sie es mit den Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 des angefochtenen Entscheids vom 4. November 2020 getan hat.