Die Rolle der Abteilung für Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Ausübung der Pachtzinskontrolle gemäss den Art. 42 ff. LPG beschränkt sich darauf, die Zulässigkeit des zwischen den Parteien vereinbarten Pachtzinses zu prüfen und diesen entweder zu bewilligen, oder, falls er sich als zu hoch erweist, auf das erlaubte Mass herabzusetzen (vgl. Art.