LPG, sondern auch für vertraglich festgelegte Pachtzinsanpassungen. Es ist nicht an der Abteilung für Landwirtschaft oder dem Verwaltungsgericht, im Streitfalle über Ansprüche aus einem privatrechtlichen Vertrag zu befinden. Ein entsprechender Auslegungsstreit ist vor einem Zivilgericht auszutragen. Ebenso wenig dürfen die Abteilung Landwirtschaft oder das Verwaltungsgericht einen Pächter zur Bezahlung bzw. Nachzahlung eines aus einem privatrechtlichen Pachtvertrag geschuldeten Pachtzinses verpflichten. Auch dafür sind ausschliesslich die Zivilgerichte zuständig. - 27 -