3.4. 3.4.1. Der Einwand des Beschwerdeführers I betreffend die Unzuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der Frage, welchen Pachtzins die Pachtvertragsparteien für welche Pachtperiode miteinander vereinbart haben, verdient Zustimmung. Ist zwischen Pachtvertragsparteien streitig, ob die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Pachtzinses bzw. Pachtzinsanpassung nach den Art. 10 ff. LPG gegeben sind, so ist der Zivilrichter für diesen Entscheid zuständig (STUDER/HOFER, a.a.O., Art. 11 N 274). Das gilt nicht nur für Pachtzinsanpassungen nach den Art. 10 ff. LPG, sondern auch für vertraglich festgelegte Pachtzinsanpassungen.