Das Replikrecht des Beschwerdeführers II könne im vorinstanzlichen Verfahren schon deshalb nicht verletzt worden sein, weil der Beschwerdeführer I gar keine Stellungnahme zur Ertragswertschätzung von D. eingereicht habe. Zur Ertragswertschätzung selber habe sich der Beschwerdeführer II umfassend geäussert und an einer zweiten Besichtigung mit dem Schätzer teilnehmen können.