3.3.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers II liege ebenfalls nicht vor. Die Vorinstanz habe sich, obwohl dafür nicht sie, sondern der Zivilrichter zuständig sei, genügend dazu geäussert, weshalb der Pachtzins mit Rücksicht auf Ziff. IV Abs. 2 des Pachtvertrages schon mit Wirkung per 1. April 2018 nach der neuen Bemessungsmethode zu bestimmen sei. Das Replikrecht des Beschwerdeführers II könne im vorinstanzlichen Verfahren schon deshalb nicht verletzt worden sein, weil der Beschwerdeführer I gar keine Stellungnahme zur Ertragswertschätzung von D. eingereicht habe.