Nicht zu hören seien die Vorwürfe des Beschwerdeführers II betreffend den angeblichen doppelten Profit des Beschwerdeführers I. Bis 30. September 2019 sei die vermietete Betriebsleiterwohnung nicht Pachtgegenstand gewesen und die Pachtzinsanpassung für diesen Zeitraum erfasse diese dementsprechend nicht. Es stimme auch nicht, dass dem Beschwerdeführer aus der in seinen Augen verspäteten Übernahme der Betriebsleiterwohnung ein finanzieller Nachteil entstanden sei. Er habe in dieser Zeit noch kostenlos bei seinen Eltern zu Hause gewohnt.