bestimmte Pachtzins bewilligt worden, mit dem letzteren der vereinbarungsgemäss per 1. April 2018 angepasste Pachtzins nach der neuen Schätzungsanleitung 2018. Dazu komme, dass die Übernahme der Betriebsleiterwohnung per 1. Oktober 2020 ohnehin eine neue Pachtzinsbewilligung erforderlich gemacht habe. Nicht zu hören seien die Vorwürfe des Beschwerdeführers II betreffend den angeblichen doppelten Profit des Beschwerdeführers I. Bis 30. September 2019 sei die vermietete Betriebsleiterwohnung nicht Pachtgegenstand gewesen und die Pachtzinsanpassung für diesen Zeitraum erfasse diese dementsprechend nicht.