Die vom Schätzer festgelegten zulässigen Pachtzinse würden denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ein Anwendungsfall von Art. 11 LPG liege nicht vor, weil sich die Parteien vertraglich auf eine Pachtzinsanpassung per 1. April 2018 verständigt hätten. Nichts Anderes ergebe sich aus der Mailkorrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer II und E., der darin versehentlich eine falsche Jahreszahl (2019 anstatt 2018) genannt habe. Weil keine unklare Regelung vorliege, kämen die vom Beschwerdeführer II angeführten Unklarheitenregeln hier nicht zum Tragen.