Aufgabe der Vorinstanz sei es gewesen, den zulässigen Pachtzins für das landwirtschaftliche Gewerbe G.-Hof zu bestimmen, der zufolge Veränderung des Pachtgegenstands per 1. Oktober 2020 (zusätzliche Verpachtung der Betriebsleiterwohnung samt Autogarage und Abstellplätzen) aus zwei unterschiedlichen Werten je für die Phase vor und nach dem 1. Oktober 2020 bestehe. Der Entscheid darüber, wie die Pachtzinsanpassung nach Ziff. IV des Pachtvertrages vorzunehmen sei, falle hingegen in die Zuständigkeit des Zivilrichters. Dieser habe zu entscheiden, wie die fragliche Vertragsklausel (Pachtvertrag Ziff. IV Abs. 2) zu verstehen und auf welchen Zeitpunkt der Pachtzins anzupassen sei.