3.3. 3.3.1. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer I die Ansicht, es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz oder des angerufenen Verwaltungsgerichts festzulegen, ab wann welcher Pachtzins gelte. Es handle sich dabei um eine zivilrechtliche Streitigkeit (siehe dazu schon Erw. I/2 vorne). Aufgabe der Vorinstanz sei es gewesen, den zulässigen Pachtzins für das landwirtschaftliche Gewerbe G.-Hof zu bestimmen, der zufolge Veränderung des Pachtgegenstands per 1. Oktober 2020 (zusätzliche Verpachtung der Betriebsleiterwohnung samt Autogarage und Abstellplätzen) aus zwei unterschiedlichen Werten je für die Phase vor und nach dem 1. Oktober 2020 bestehe.