Doch schon vorher, im Schätzungsverfahren, habe die Vorinstanz seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie ihn nicht zur Begehung des G.-Hofs mit dem Schätzer eingeladen habe. Stattdessen sei er bloss mit dem fertiggestellten Gutachten konfrontiert worden. Immerhin habe die Vorinstanz die gemeinsame Begehung mit allen involvierten Parteien auf seine Intervention hin im Oktober 2020 nachgeholt und die begangene Gehörsverletzung insoweit geheilt. Trotzdem sei der angefochtene Entscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben.