Ferner sei unklar, ob auch der Beschwerdeführer I eine Stellungnahme zur Ertragswertschätzung von D. (im Anhang zum angefochtenen Entscheid vom 4. November 2020 [Beschwerdebeilage 2 im Verfahren II]) mit Ermittlung des zulässigen Pachtzinses nach der neuen Bemessungsmethode gemäss der am 1. April 2018 in Kraft getretenen Fassung der PZV abgegeben habe. Gegebenenfalls wäre diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer II vorenthalten worden, was einer Verletzung seines Replikrechts gleichkäme. Doch schon vorher, im Schätzungsverfahren, habe die Vorinstanz seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie ihn nicht zur Begehung des G.-Hofs mit dem Schätzer eingeladen habe.