Die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Argumentation in der Eingabe vom 20. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 12 im Verfahren II) befasst, warum eine rückwirkende Pachtzinserhöhung per Pachtantritt am 1. April 2018 unzulässig sei. Ferner sei unklar, ob auch der Beschwerdeführer I eine Stellungnahme zur Ertragswertschätzung von D. (im Anhang zum angefochtenen Entscheid vom 4. November 2020 [Beschwerdebeilage 2 im Verfahren II]) mit Ermittlung des zulässigen Pachtzinses nach der neuen Bemessungsmethode gemäss der am 1. April 2018 in Kraft getretenen Fassung der PZV abgegeben habe.