Mit der in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids vom 4. November 2020 verfügten Pachtzinserhöhung habe die Vorinstanz faktisch die Pachtzinsbewilligung vom 30. April 2018 für den ursprünglichen Pachtzins von Fr. 16'085.00 aufgehoben, obwohl die strengen Voraussetzungen für den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung hier nicht vorgelegen hätten. Sie habe sich denn in den Erwägungen des Entscheids vom 4. November 2020 auch nicht mit den Widerrufsvoraussetzungen auseinandergesetzt.