In Anwendung von Art. 11 LPG hätte der Beschwerdeführer I eine Pachtzinsanpassung auf der Grundlage der von ihm im Frühjahr 2020 veranlassten Ertragswertschätzung von D. frühestens auf den 1. April 2020 verlangen können, wobei die vertragliche Regelung, mit welcher die Parteien eine neue Pachtzinsberechnung bei der Übernahme der Betriebsleiterwohnung vereinbart hätten (Pachtvertrag Ziff. IV Abs. 3), Art. 11 LPG vorgehe. Der massgebliche Stichtag für die erstmalige Pachtzinsanpassung sei somit der 1. Oktober 2020.