Das Datum 1. April 2018 beziehe sich auf das Inkrafttreten der für Pachtzinsanpassungen massgeblichen Fassung der PZV, nicht auf den Stichtag für die (erste) Pachtzinsanpassung. Die Klausel sei in den Vertrag aufgenommen worden, um zu verhindern, dass für die gesamte Pachtdauer die alte Pachtzinsberechnung gelten würde, unter Ausschluss der neuen Bemessungsmethode. Dies wäre ohne gegenteilige Abrede der Fall, wenn – wie hier – beim erstmaligen Abschluss des Pachtvertrages im Sinne von Art. 7 LPG ein unter dem erlaubten Mass liegender Zins vereinbart werde (STUDER/HOFER, a.a.O., Art. 11 N 261).